In seiner Replik präzisiert der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass sich insgesamt drei Fahrzeugkategorien auf seinem Areal befunden hätten: Fahrzeuge in seinem Alleineigentum; Fahrzeuge, die seiner Firma bzw. ihm sowie dem Beschuldigten kommissarisch übergeben worden seien und im Eigentum Dritter stünden sowie Fahrzeuge, die im Auftrag und auf Namen der Firma durch den Beschuldigten mit dessen finanziellen Mitteln oder ihn (den Beschwerdeführer) mit seinen finanziellen Mitteln erworben worden seien.