Es sei anzunehmen, dass der Beschuldigte dem Zugriff/Retentionsrecht habe zuvorkommen wollen (S. 4, Z. 120 ff.). Diese Aussagen bestätigen, dass der Beschwerdeführer sogar annimmt, dass sich unter den angeblich weggeschafften Fahrzeugen auch solche befinden, die im Eigentum des Beschuldigten stehen. In seiner Replik präzisiert der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass sich insgesamt drei Fahrzeugkategorien auf seinem Areal befunden hätten: Fahrzeuge in seinem Alleineigentum;