Wie die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers zeigt, geht er selber davon aus, dass die auf seinem Verkaufsareal ausgestellten Fahrzeuge teils in seinem Eigentum, teils im Eigentum des Beschuldigten stehen (Protokoll vom 6. Oktober 2018, S. 2, Z. 34 ff.). Der Beschuldigte habe bei ihm noch Schulden gehabt und bei Zahlungsschwierigkeiten hätte er (der Beschwerdeführer) auf die Fahrzeuge des Beschuldigten greifen können. Es sei anzunehmen, dass der Beschuldigte dem Zugriff/Retentionsrecht habe zuvorkommen wollen (S. 4, Z. 120 ff.).