3 (vgl. OMLIN in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 und N. 30 ff. zu Art. 309 StPO). 4.2 Wie die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers zeigt, geht er selber davon aus, dass die auf seinem Verkaufsareal ausgestellten Fahrzeuge teils in seinem Eigentum, teils im Eigentum des Beschuldigten stehen (Protokoll vom 6. Oktober 2018, S. 2, Z. 34 ff.).