4. 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Beim Verdacht, welcher für die Eröffnung einer Untersuchung gefordert wird, handelt es sich um einen qualifizierten Verdacht, einen hinreichenden Tatverdacht. Ein konkreter Tatverdacht kann zu Beginn der Untersuchung schon dann gegeben sein, wenn ein strafbares Verhalten lediglich glaubhaft gemacht wird.