Diese Verkäufe wurden in der Folge untereinander abgerechnet. Der Beschuldigte verfügte ebenfalls über Schlüssel zum Geschäftsareal und den Büroräumlichkeiten der Firma des Beschwerdeführers. Kurz vor dem angezeigten Tatzeitraum hatte der Beschwerdeführer den Beschuldigten aufgefordert, diese Schlüssel abzugeben und sich in der darauf folgenden Woche bei ihm für eine einvernehmliche Auflösung der Zusammenarbeit zu melden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte laut Strafanzeige noch nicht alle für den Beschwerdeführer verkauften Fahrzeuge abgerechnet. Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.