3. Betreffend Sachverhalt kann grundsätzlich auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer arbeiteten seit Oktober 2017 im Bereich des Auto-Occasionshandels zusammen, ohne dass dazu schriftliche Abmachungen bestanden. Beide verkauften auf dem Verkaufsareal der Firma des Beschwerdeführers Occasionswagen. Gemäss Vereinbarung konnten sie über Fahrzeuge des jeweils anderen Verträge abschliessen und dafür Gelder einkassieren. Diese Verkäufe wurden in der Folge untereinander abgerechnet.