Diese Vorwürfe sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ohnehin ist fraglich, ob der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht überhaupt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert wäre (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 115 StPO; siehe aber auch BGE 144 IV 49 E. 1.2). Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen kann dies letztlich offen bleiben.