2.2 Soweit der Beschwerdeführer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) geltend macht (unrechtmässige/unzulässige Verwendung von Kollektiv- und U-Schildern), ist er nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Einen Antrag auf Ausdehnung des Strafverfahrens hat der Beschwerdeführer zunächst bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Diese Frage bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. In diesem Zusammenhang ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.