BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), jedenfalls soweit es um die Vorwürfe des Diebstahls, der Veruntreuung zu seinem Nachteil, der ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie des Hausfriedensbruchs geht. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG;