Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern eröffnete am 7. Februar 2019 nebst einem Ausstandsverfahren (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 59 vom 15. März 2019) ein Beschwerdeverfahren. In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 25. März 2019 an den gestellten Anträgen fest.