Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein (Datum Poststempel: 1. Februar 2019). Darin beantragte er, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen, die Staatsanwälte C.________ und D.________ hätten bei der Strafuntersuchung in den Ausstand zu treten und es sei eine Editionsaufforderung zur Einreichung von Unterlagen durch den Beschuldigten anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten und der Vorinstanz.