6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Straf- und Zivilklägerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘939.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.