Sie hat ihre Ansprüche hinreichend glaubhaft gemacht. Ob die Straf- und Zivilklägerin effektiv Eigentümerin der geltend gemachten abhanden gekommenen Inventargegenstände geworden ist und sich die Beschwerdeführerin insoweit strafrechtlich relevant verhalten hat, wird das weitere Verfahren zeigen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und demnach abzuweisen.