Selbst wenn sie und nicht die E.________(Stiftung) Eigentümerin der Inventargegenstände gewesen sein sollte, erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin mit F.________ oder der Straf- und Zivilklägerin auch insoweit einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, wie es von der Strafund Zivilklägerin geltend gemacht wird. Die Straf- und Zivilklägerin ist folglich als Privatklägerin im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zuzulassen. Sie hat ihre Ansprüche hinreichend glaubhaft gemacht.