Was die Beschwerdeführerin gegen die von der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten Ansprüche vorbringt, vermag deren Ausführungen nicht zu erschüttern resp. diese als völlig unglaubhaft erscheinen zu lassen. Selbst wenn sie und nicht die E.________(Stiftung) Eigentümerin der Inventargegenstände gewesen sein sollte, erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin mit F.________ oder der Straf- und Zivilklägerin auch insoweit einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, wie es von der Strafund Zivilklägerin geltend gemacht wird.