5 dem 1. April 2017 aus der Liegenschaft entfernt worden seien (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme), erscheinen beim gegenwärtigen Aktenstand nicht unplausibel. Beim derzeitigen Stand des Verfahrens sind die Ansprüche der Strafund Zivilklägerin demnach nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, weshalb ihr eine Geschädigtenstellung zuzusprechen ist. Was die Beschwerdeführerin gegen die von der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten Ansprüche vorbringt, vermag deren Ausführungen nicht zu erschüttern resp.