__ auf die Straf- und Zivilklägerin über, wobei der Übergang von Nutzen und Gefahr rückwirkend auf den 1. April 2017 festgelegt wurde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Straf- und Zivilklägerin, zumindest was den Vorwurf des Diebstahls nach Übergang von Nutzen und Gefahr am 1. April 2017 an die Straf- und Zivilklägerin anbelangt, als behauptete Eigentümerin der gestohlenen Sachen als geschädigte Person anzusehen ist (vgl. betreffend die Zeit vor 1. April 2017 die derzeit als schlüssig zu erachtenden Einwände der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 9. Oktober 2019).