von einer Dereliktion noch keine Rede war. Auch der Umstand, dass das Inventar im Liegenschaftskaufvertrag vom 20. Dezember 2016 unerwähnt blieb, spricht nicht von vornherein gegen eine Veräusserung, konnte der Erwerb des Inventars – im Gegensatz zum Liegenschaftskauf (Art. 216 Abs. 1 OR) – doch formfrei, d.h. auch mündlich, und ohne Beizug des Maklers vereinbart werden. Mit Schenkungsvertrag vom 1. Mai 2017 ging das Eigentum der Liegenschaft von F.________ auf die Straf- und Zivilklägerin über, wobei der Übergang von Nutzen und Gefahr rückwirkend auf den 1. April 2017 festgelegt wurde.