Betreffend sämtlicher Räume wurde anschliessend vermerkt, dass die Möblierung/Inhalt komplett übernommen werde und es wurde lediglich hinsichtlich dreier Skulpturen protokolliert, dass diese von der Verkäuferschaft, d.h. der E.________(Stiftung), mitgenommen würden. Der Einwand der Straf- und Zivilklägerin, wer derelinquiere erstelle nicht vorab gemeinsam mit dem Erwerber ein Inventar, ist in der Tat nicht gänzlich von der Hand zu weisen, zumal im E-Mail des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 19. November 2018 an den Kantonspolizisten O.________ von einer Dereliktion noch keine Rede war.