des Einvernahmeprotokolls). Die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin und die geltend gemachten Ansprüche machen bei summarischer Prüfung nicht auf Anhieb den Anschein, als dass diese ohne jegliche Grundlage, d.h. völlig aus der Luft gegriffen wären. Es kann deshalb derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Inventar des Hauses mitsamt der Liegenschaft resp. allenfalls mittels eines separaten Fahrnisvertrages, welcher keiner Schriftlichkeit bedürfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]), an F.________ veräussert wurde.