Es kann vorab auf die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2018 verwiesen werden. Die Straf- und Zivilklägerin gab anlässlich dieser Befragung an, dass die Liegenschaft inkl. des ganzen Inhalts des Hauses zugesichert worden sei. Am Tag der Preisverhandlung sei von der Beschwerdeführerin nochmals klar erwähnt worden, dass sie nichts mehr aus dem Haus haben wolle. Auf mehrmaliges Nachfragen habe die Beschwerdeführerin sinngemäss gesagt, «alles was ist bleibt» (vgl. Z. 115 ff. des Einvernahmeprotokolls).