Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person beruht somit auf einer vorläufigen Annahme – am Anfang des Verfahrens häufig nur auf der Sachverhaltsdarstellung des Verletzten – und ist im Verlauf des Verfahrens ständig zu überprüfen (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5a zu Art. 115 StPO und N. 11a zu Art. 118 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 115 StPO;