SR 311.0]), der Veruntreuung (Art. 137 StGB) und des Diebstahls (Art. 139 StGB) schützen das Vermögen. Als unmittelbar geschädigte Person gilt der Vermögensinhaber, mithin vorliegend der Eigentümer der geltend gemachten abhanden gekommenen Inventargegenstände. 5.2 Hinsichtlich der Geschädigtenstellung wird kein strikter Beweis verlangt. Die geschädigte Person muss ihre Ansprüche nur glaubhaft machen. Charakteristisch für den prozessrechtlichen Geschädigtenbegriff ist dessen hypothetische Natur. Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt.