Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.1). Die Straf- und Zivilklägerin hat mittels des Formulars Strafantrag-Privatklage vom 24. Januar 2019 erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen. Ihre Zulassung als Privatklägerin hängt somit davon ab, ob sie als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist, d.h. ob sie durch die zur Anzeige gebrachten Tatbestände des Betrugs, evtl. Veruntreuung und Diebstahls unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist. Die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), der Veruntreuung (Art.