Ob die Inventargegenstände Gegenstand des Liegenschaftskaufvertrags oder eines separaten Fahrniskaufvertrags gebildet hätten, könne derzeit offen bleiben. Es habe dem klaren Willen der Vertragsparteien entsprochen, dass das Haus mitsamt Inventar übereignet werde, womit klar sei, dass die Beschwerdeführerin nach der Übereignung an F.________ weder zivil- noch strafrechtlich befugt gewesen sei, über Inventargegenstände zu verfügen.