Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, zumindest was den Vorwurf des Diebstahls nach Übergang von Nutzen und Schaden am 1. April 2017 an die Straf- und Zivilklägerin anbelange, sei diese als behauptete Eigentümerin der gestohlenen Sachen als geschädigte Person anzusehen und damit im Verfahren als Privatklägerin zuzulassen. 4.4 Die Straf- und Zivilklägerin bringt vor, der Erwerb der Liegenschaft H.________(Strasse) mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 2016 sei durch die damals 95-jährige inzwischen verstorbene Tante der Straf- und Zivilklägerin erfolgt, um der Straf- und Zivilklägerin durch anschliessende Schenkung eine Zuwendung