Dies sei eine Eigentumsaufgabe (Dereliktion). 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, zumindest was den Vorwurf des Diebstahls nach Übergang von Nutzen und Schaden am 1. April 2017 an die Straf- und Zivilklägerin anbelange, sei diese als behauptete Eigentümerin der gestohlenen Sachen als geschädigte Person anzusehen und damit im Verfahren als Privatklägerin zuzulassen.