4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Zulassung der Straf- und Zivilklägerin als Privatklägerin im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin damit, dass gemäss heutigem Erkenntnisstand nicht gesagt werden könne, dass die Straf- und Zivilklägerin mit Sicherheit nicht geschädigt sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Zulassung der Straf- und Zivilklägerin im Wesentlichen ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb diese geschädigt sein solle. Eigentümerin der Liegenschaft H.________(Strasse) sei die E.________(Stiftung) gewesen. Diese, vertreten durch die Beschwerdeführerin, habe F.________ die Liegenschaft verkauft.