der Straf- und Zivilklägerin die Liegenschaft G.________(Ortschaft)-Grundbuchblatt Nrn. aa.________ und bb.________, wobei vereinbart wurde, dass Nutzen und Gefahr der Beschenkten an der Vertragssache rückwirkend am 1. April 2017 beginnen würden. Am 25. Mai 2018 wandte sich die Straf- und Zivilklägerin an den Polizeistützpunkt M.________(Ortschaft). Sie machte geltend, dass diverse Gegenstände aus der neu erworbenen Liegenschaft in G.________(Ortschaft) fehlen würden, welche sich bei der Begehung am 3. Februar 2017 noch im Haus befunden hätten. Die Liegenschaft sei inklusive Inhalt übernommen worden.