Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, gegen sie bestehe nicht einmal ein Anfangsverdacht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ob ein Anfangsverdacht besteht resp. eine Straftat vorliegt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hierüber wird im Endentscheid zu befinden sein. Vorliegend streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Straf- und Zivilklägerin zu Recht als Privatklägerin im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zugelassen wurde. Der strafrechtliche Vorwurf dient bei der Prüfung der Zulässigkeit der Privatklage als blosse Hypothese (vgl. dazu E. 5.2 hiernach).