BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Zulassung der Strafund Zivilklägerin als Privatklägerin im gegen sie geführten Strafverfahren unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.