Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 7. Januar 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Straf- und Zivilklägerin beantragte am 27. Januar 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2020 zugestellt.