1. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 liess die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) als Privatklägerin im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, evtl. Diebstahls zu. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2019 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Straf- und Zivilklägerin sei im Verfahren gegen sie nicht zuzulassen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 7. Januar 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.