Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 529 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. März 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, evtl. Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 3. Dezember 2019 (O 19 730) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 liess die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) als Privatklägerin im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, evtl. Diebstahls zu. Hier- gegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2019 Beschwerde. Sie be- antragte sinngemäss, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Straf- und Zivilklägerin sei im Verfahren gegen sie nicht zuzulassen. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft schloss am 7. Januar 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Straf- und Zivilklägerin beantragte am 27. Januar 2020, die Be- schwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zi- vilklägerin wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2020 zu- gestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Zulassung der Straf- und Zivilklägerin als Privatklägerin im gegen sie geführten Strafverfahren unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, gegen sie bestehe nicht einmal ein An- fangsverdacht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ob ein Anfangsverdacht besteht resp. eine Straftat vorliegt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Hierüber wird im Endentscheid zu befinden sein. Vorliegend streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Straf- und Zivilklägerin zu Recht als Privat- klägerin im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zugelassen wurde. Der strafrechtliche Vorwurf dient bei der Prüfung der Zulässigkeit der Privatklage als blosse Hypothese (vgl. dazu E. 5.2 hiernach). 3. Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt: Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Dezember 2016 verkaufte die E.________(Stiftung), vertreten durch die Beschwerdeführerin, F.________ (Tante der Straf- und Zivilklägerin) die Liegenschaft G.________(Ortschaft)- Grundbuchblatt Nrn. aa.________ und bb.________ (Villa mit Concierge- Wohnung, H.________(Strasse), G.________(Ortschaft)). Am 3. Februar 2017 fand eine Begehung der Liegenschaft statt, anlässlich welcher zwischen den Par- teien vereinbart wurde, in welchem Zustand die Liegenschaft an die Käuferin über- geben werde. An der Begehung nahmen die Verkäuferin, vertreten durch die Be- schwerdeführerin, die Käuferin, vertreten durch die Straf- und Zivilklägerin, 2 I.________ und J.________ von K.________(Unternehmung) (Immobilienmakler) sowie die Hauswartin L.________ teil. Es wurde im Grundsatz festgehalten, dass die Liegenschaft wie heute besichtigt inkl. allen vorhandenen Mobiliars von der Käuferin übernommen werde. Die Übergabe der Liegenschaft erfolgte am 30. oder 31. März 2017. Mit öffentlich beurkundetem Schenkungsvertrag vom 1. Mai 2017 schenkte F.________ der Straf- und Zivilklägerin die Liegenschaft G.________(Ortschaft)-Grundbuchblatt Nrn. aa.________ und bb.________, wobei vereinbart wurde, dass Nutzen und Gefahr der Beschenkten an der Vertragssache rückwirkend am 1. April 2017 beginnen würden. Am 25. Mai 2018 wandte sich die Straf- und Zivilklägerin an den Polizeistützpunkt M.________(Ortschaft). Sie mach- te geltend, dass diverse Gegenstände aus der neu erworbenen Liegenschaft in G.________(Ortschaft) fehlen würden, welche sich bei der Begehung am 3. Febru- ar 2017 noch im Haus befunden hätten. Die Liegenschaft sei inklusive Inhalt über- nommen worden. Nach der Schlüsselübergabe sei sie ca. drei Wochen im Ausland gewesen. Als sie zurückgekommen sei, habe ihre Tante sie auf die fehlenden Ge- genstände aufmerksam gemacht. Zunächst habe sie mit dem beurkundeten Notar und der Beschwerdeführerin das Gespräch gesucht. Die Beschwerdeführerin habe indes nicht eingelenkt, weshalb sie nun Anzeige erstatte. Die Hauswartin L.________ gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 5. November 2018 an, fast sämtliche fehlenden Gegenstände mitgenommen zu haben. Gemäss ihren Aussagen habe sie alles von der Beschwerdeführerin geschenkt erhalten. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Zulassung der Straf- und Zivilklägerin als Privatklägerin im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin damit, dass gemäss heutigem Erkenntnisstand nicht gesagt werden könne, dass die Straf- und Zi- vilklägerin mit Sicherheit nicht geschädigt sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Zulassung der Straf- und Zivilklägerin im Wesentlichen ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb diese geschädigt sein solle. Eigentümerin der Liegenschaft H.________(Strasse) sei die E.________(Stiftung) gewesen. Diese, vertreten durch die Beschwerdeführerin, habe F.________ die Liegenschaft verkauft. Das Inventar sei demgegenüber stets im Eigentum der Be- schwerdeführerin gestanden und nicht verkauft worden. Es gebe keinen Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Straf- und Zivilklägerin, sondern lediglich die Ankündigung, nicht benötigtes Inventar zurückzulassen. Dies sei eine Eigen- tumsaufgabe (Dereliktion). 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, zumindest was den Vorwurf des Dieb- stahls nach Übergang von Nutzen und Schaden am 1. April 2017 an die Straf- und Zivilklägerin anbelange, sei diese als behauptete Eigentümerin der gestohlenen Sachen als geschädigte Person anzusehen und damit im Verfahren als Privatklä- gerin zuzulassen. 4.4 Die Straf- und Zivilklägerin bringt vor, der Erwerb der Liegenschaft H.________(Strasse) mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 2016 sei durch die da- mals 95-jährige inzwischen verstorbene Tante der Straf- und Zivilklägerin erfolgt, um der Straf- und Zivilklägerin durch anschliessende Schenkung eine Zuwendung 3 zu machen. Die Straf- und Zivilklägerin sei von ihrer Tante in deren Testament als Alleinerbin eingesetzt worden. Der Schenkungsvertrag sei am 1. Mai 2017 abge- schlossen worden mit rückwirkendem Übergang von Nutzen und Schaden auf den 1. April 2017. Ob die Inventargegenstände Gegenstand des Liegenschaftskaufver- trags oder eines separaten Fahrniskaufvertrags gebildet hätten, könne derzeit offen bleiben. Es habe dem klaren Willen der Vertragsparteien entsprochen, dass das Haus mitsamt Inventar übereignet werde, womit klar sei, dass die Beschwerdefüh- rerin nach der Übereignung an F.________ weder zivil- noch strafrechtlich befugt gewesen sei, über Inventargegenstände zu verfügen. 5. 5.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt angesehen wird diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.1). Die Straf- und Zivilklägerin hat mittels des Formulars Strafantrag-Privatklage vom 24. Januar 2019 erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin zu betei- ligen. Ihre Zulassung als Privatklägerin hängt somit davon ab, ob sie als Geschä- digte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist, d.h. ob sie durch die zur Anzeige gebrachten Tatbestände des Betrugs, evtl. Veruntreuung und Diebstahls unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist. Die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), der Verun- treuung (Art. 137 StGB) und des Diebstahls (Art. 139 StGB) schützen das Vermö- gen. Als unmittelbar geschädigte Person gilt der Vermögensinhaber, mithin vorlie- gend der Eigentümer der geltend gemachten abhanden gekommenen Inventarge- genstände. 5.2 Hinsichtlich der Geschädigtenstellung wird kein strikter Beweis verlangt. Die ge- schädigte Person muss ihre Ansprüche nur glaubhaft machen. Charakteristisch für den prozessrechtlichen Geschädigtenbegriff ist dessen hypothetische Natur. Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vor- liegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person beruht somit auf einer vorläufigen Annahme – am Anfang des Verfahrens häufig nur auf der Sachverhaltsdarstellung des Verletzten – und ist im Verlauf des Verfahrens ständig zu überprüfen (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5a zu Art. 115 StPO und N. 11a zu Art. 118 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 115 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 118 StPO; BGE 139 IV 89 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2007 vom 11. August 2008 E. 2.2.3). Gemäss Praxis des Bundesstrafge- richts hat die betreffende Behörde eine Minimalprüfung der Voraussetzungen vor- zunehmen, so etwa hinsichtlich der Geschädigtenstellung (Urteil des Bundesstraf- gerichts BB.2011.132 vom 27. Juni 2012 E. 1.3.3; vgl. auch LIEBER, a.a.O., N. 11a 4 zu Art. 118 StPO; TANNER, Das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft nach Art. 147 StPO und seine Grenzen, 2018, S. 69; ECHLE, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, 2018, S. 39). 5.3 Die Geschädigtenstellung der Straf- und Zivilklägerin erscheint aufgrund der derzeit vorliegenden Unterlagen als hinreichend glaubhaft. Es kann vorab auf die Aus- führungen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2018 verwiesen werden. Die Straf- und Zivilklägerin gab anlässlich dieser Befragung an, dass die Liegenschaft inkl. des ganzen Inhalts des Hauses zugesichert worden sei. Am Tag der Preisverhandlung sei von der Beschwerdefüh- rerin nochmals klar erwähnt worden, dass sie nichts mehr aus dem Haus haben wolle. Auf mehrmaliges Nachfragen habe die Beschwerdeführerin sinngemäss ge- sagt, «alles was ist bleibt» (vgl. Z. 115 ff. des Einvernahmeprotokolls). Die Schilde- rungen der Straf- und Zivilklägerin und die geltend gemachten Ansprüche machen bei summarischer Prüfung nicht auf Anhieb den Anschein, als dass diese ohne jeg- liche Grundlage, d.h. völlig aus der Luft gegriffen wären. Es kann deshalb derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Inventar des Hauses mit- samt der Liegenschaft resp. allenfalls mittels eines separaten Fahrnisvertrages, welcher keiner Schriftlichkeit bedürfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]), an F.________ veräussert wurde. Hierauf deutet insbesondere auch das Protokoll der Begehung der Liegenschaft vom 3. Februar 2017 hin, in welchem einleitend festgehalten wurde, dass die Liegen- schaft im Grundsatz wie heute besichtigt inkl. allem vorhandenen Mobiliar von der Käuferin übernommen werde. Betreffend sämtlicher Räume wurde anschliessend vermerkt, dass die Möblierung/Inhalt komplett übernommen werde und es wurde lediglich hinsichtlich dreier Skulpturen protokolliert, dass diese von der Verkäufer- schaft, d.h. der E.________(Stiftung), mitgenommen würden. Der Einwand der Straf- und Zivilklägerin, wer derelinquiere erstelle nicht vorab gemeinsam mit dem Erwerber ein Inventar, ist in der Tat nicht gänzlich von der Hand zu weisen, zumal im E-Mail des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 19. November 2018 an den Kantonspolizisten O.________ von einer Dereliktion noch keine Rede war. Auch der Umstand, dass das Inventar im Liegenschaftskaufvertrag vom 20. De- zember 2016 unerwähnt blieb, spricht nicht von vornherein gegen eine Veräusse- rung, konnte der Erwerb des Inventars – im Gegensatz zum Liegenschaftskauf (Art. 216 Abs. 1 OR) – doch formfrei, d.h. auch mündlich, und ohne Beizug des Maklers vereinbart werden. Mit Schenkungsvertrag vom 1. Mai 2017 ging das Ei- gentum der Liegenschaft von F.________ auf die Straf- und Zivilklägerin über, wo- bei der Übergang von Nutzen und Gefahr rückwirkend auf den 1. April 2017 festge- legt wurde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Gene- ralstaatsanwaltschaft, dass die Straf- und Zivilklägerin, zumindest was den Vorwurf des Diebstahls nach Übergang von Nutzen und Gefahr am 1. April 2017 an die Straf- und Zivilklägerin anbelangt, als behauptete Eigentümerin der gestohlenen Sachen als geschädigte Person anzusehen ist (vgl. betreffend die Zeit vor 1. April 2017 die derzeit als schlüssig zu erachtenden Einwände der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 9. Oktober 2019). Die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Inventargegenstände nach 5 dem 1. April 2017 aus der Liegenschaft entfernt worden seien (vgl. S. 3 der oberin- stanzlichen Stellungnahme), erscheinen beim gegenwärtigen Aktenstand nicht un- plausibel. Beim derzeitigen Stand des Verfahrens sind die Ansprüche der Straf- und Zivilklägerin demnach nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, weshalb ihr eine Geschädigtenstellung zuzusprechen ist. Was die Beschwerdeführerin ge- gen die von der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten Ansprüche vorbringt, vermag deren Ausführungen nicht zu erschüttern resp. diese als völlig unglaubhaft erscheinen zu lassen. Selbst wenn sie und nicht die E.________(Stiftung) Ei- gentümerin der Inventargegenstände gewesen sein sollte, erscheint nicht ausge- schlossen, dass die Beschwerdeführerin mit F.________ oder der Straf- und Zivil- klägerin auch insoweit einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, wie es von der Straf- und Zivilklägerin geltend gemacht wird. Die Straf- und Zivilklägerin ist folglich als Privatklägerin im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zuzulassen. Sie hat ihre Ansprüche hinreichend glaubhaft gemacht. Ob die Straf- und Zivilklägerin ef- fektiv Eigentümerin der geltend gemachten abhanden gekommenen Inventarge- genstände geworden ist und sich die Beschwerdeführerin insoweit strafrechtlich re- levant verhalten hat, wird das weitere Verfahren zeigen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und demnach abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Die Straf- und Zivilklägerin hat antragsgemäss Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO). Die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 2. März 2020 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin wird demnach verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung von CHF 1‘939.20 zu bezahlen (inkl. Auslagen und MWST). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Straf- und Zivilklägerin für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘939.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. D.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin N.________ Bern, 10. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7