1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. 2. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zu drei Viertel, ausmachend CHF 1‘125.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Das restliche Viertel, ausmachend CHF 375.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.