8 8. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer im Umfang von einem Viertel von der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO befreit ist. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: