Die gegenteiligen Überlegungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Im Umfang der vorne unter E. 3.3 festgestellten Gehörsverletzung, ausmachend einen Viertel, obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb die auf diesen Anteil entfallenden Verfahrenskosten aus der Staatskasse zu nehmen sind. Demnach werden die Verfahrenskosten zu drei Viertel, ausmachend CHF 1‘125.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den restlichen Viertel, ausmachend CHF 375.00, trägt der Kanton Bern.