428 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vorliegend CHF 1‘500.00) nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist Partei im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm gestützt auf diese Bestimmung Kosten auferlegt werden können – unabhängig davon, dass die StPO den Begriff der «verurteilten Person» nicht kennt. Die gegenteiligen Überlegungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei.