Bundesgericht damit bewusst eine grundsätzliche Änderung seiner Rechtsprechung vornehmen wollte. Die Beschwerdekammer stützt sich daher nach wie vor auf die vorab erwähnten Urteile, wonach dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht. 7.2 Demzufolge richtet sich die Kostenverteilung nach Art. 428 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vorliegend CHF 1‘500.00) nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben.