Hingegen haben die beschuldigte und die verurteilte Person keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Gleich entschied die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts unter dem Vorsitz von Bundesrichter Chaix im Urteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.3. Demgegenüber gesteht die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts, notabene unter dem gleichen Vorsitz, dem Beschuldigten im Urteil 1B_57/2019 vom 6. November 2019 E. 2 ohne nähere Begründung für diesen Kurswechsel einen grundsätzlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu.