Wie die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ihrem Urteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 festgehalten hat, garantiert dieser Anspruch jedoch nur den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung der Rechte des Betroffenen, nicht jedoch eine generelle Befreiung von Verfahrens- oder Vertretungskosten. Daher ist der beschuldigten, genauso wie der verurteilten Person bei gegebenen Voraussetzungen eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Hingegen haben die beschuldigte und die verurteilte Person keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.