7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und beruft sich dabei auf Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Wie die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ihrem Urteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 festgehalten hat, garantiert dieser Anspruch jedoch nur den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung der Rechte des Betroffenen, nicht jedoch eine generelle Befreiung von Verfahrens- oder Vertretungskosten.