7 bedingten Entlassung berücksichtigt, wird der Beschwerdeführer noch weit mehr als sechs Monate der ausgesprochenen Strafe zu verbüssen haben. Auch in Bezug auf die ihm auferlegte Freiheitsstrafe erweist sich die Verlängerung der Sicherheitshaft im Rahmen des Massnahmeverlängerungsverfahrens um weitere sechs Monate bei weitem als verhältnismässig. 6. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherheitshaft vorliegend erfüllt. Die Beschwerde wird abgewiesen.