Dennoch ist die Aufrechterhaltung der Haft die einzige geeignete Massnahme um sicherzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden und dem Gutachter im Verlängerungsverfahren zur Verfügung stellt. Vor allem aber muss in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der einschlägige Haftgrund Beachtung finden. Das Zwangsmassnahmengericht stützte die Haftverlängerung auf die fortwährende Wiederholungsgefahr. Diese wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Demnach dient die Inhaftierung auch dazu, weitere Gewalttaten seitens des Beschwerdeführers zu verhindern.