Die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens nimmt zwangsläufig einige Zeit in Anspruch, weshalb der Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots unbegründet ist. Weiter mag es zutreffen, dass der Status quo für den Beschwerdeführer mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist, welche für seine Therapiemotivation nicht gerade förderlich sind. Dennoch ist die Aufrechterhaltung der Haft die einzige geeignete Massnahme um sicherzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden und dem Gutachter im Verlängerungsverfahren zur Verfügung stellt.