Wie in diesem Beschluss ebenfalls festgehalten wurde, dient dieses Obergutachten als wesentliche Grundlage für den Entscheid über die Frage, ob der Beschwerdeführer wie von den BVD beantragt für weitere fünf Jahre im Massnahmenvollzug zu verbleiben hat. Diese Überlegungen wurden vom Bundesgericht im Urteil 1B_328/20192 vom 17. Juli 2019 E. 3.2 bestätigt. Das Obergutachten ist also ganz offensichtlich weder überflüssig, noch könnte es erst nach dem Verlängerungsentscheid in Auftrag gegeben werden, da es für diesen eine unverzichtbare Entscheidhilfe darstellt.