c und d StPO). 5.3 Bereits im Beschluss BK 19 250 vom 6. Juni 2019 E. 6 befand die Beschwerdekammer, dass sich im Fall des Beschwerdeführers, wo die Meinungen des Gutachters und der Psychiatrischen Dienste Solothurn, wo der Beschwerdeführer in Behandlung ist, betreffend Legalprognose stark auseinandergehen, die Anordnung eines Obergutachtens geradezu aufdränge. Wie in diesem Beschluss ebenfalls festgehalten wurde, dient dieses Obergutachten als wesentliche Grundlage für den Entscheid über die Frage, ob der Beschwerdeführer wie von den BVD beantragt für weitere fünf Jahre im Massnahmenvollzug zu verbleiben hat.