Die Sicherheitshaft sei daher ungeeignet und nicht erforderlich. 5.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt, wenn die mit einer Massnahme angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).