Es sei zudem völlig unklar, worin die Eignung der Haft im Nachverfahren bestehen könnte. Hätte der Richter auf das völlig überflüssige Gutachten verzichtet, wäre es nie zur Haft gekommen. Zur Sicherstellung des Gutachtens könnte dieses auch nach der Verlängerung durchgeführt werden. Beim bisherigen Tempo des Verlängerungsverfahrens sei überdies das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Sicherheitshaft sei daher ungeeignet und nicht erforderlich.